Lärmaktionsplan

Gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (ULR) vom 25. Juni 2002 über die „Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Lärmaktionspläne für bestimmte Gebiete und Schallquellen aufzustellen.
Zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie sind gemäß §§47a-f Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) von den Gemeinden Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für „…Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen…“. Die Lärmaktionspläne sind spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
Die Gemeinde Cremlingen ist ebenfalls zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verpflichtet und hatte bereits einen Lärmaktionsplan (3. Stufe) erarbeitet, der am 01.10.2019 vom Rat der Gemeinde Cremlingen beschlossen wurde. Diesen finden Sie hier: Lärmaktionsplan 2019.
Der Lärmaktionsplan muss alle 5 Jahre fortgeschrieben werden. Der Entwurf der Fortschreibung ist HIER einzusehen.
Ansprechpartnerin: Frau Hühne.
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