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Böschungs- und Sohlenmad 2022 - Pressemitteilung des Unterhaltungsverbands Schunter

Cremlingen, den 12. 09. 2022

Der UV-Schunter und die von ihm beauftragten Firmen führen grundsätzlich ab dem 01.10.2022 Böschungsmäharbeiten an den Verbandsgewässern im Verbandsgebiet durch.

 

Im Einzelnen sind folgende Firmen beauftragt:

 

Firma Evers, Industriestraße, 26831 Bunde

Schunter ab Süpplingen bis Wendhausen, Mühlengräben Lehre und Flechtorf

 

Firma Holland, Mühlenstraße 20, 38547 Allenbüttel

Scheppau ab BAB A2, Teichgraben nicht rernaturierte Strecke,  Losebach, Ohe und Uhrau

 

Firma Suchot, Bahnhofstraße 10, 38170 Dahlum

Buschmühlengraben, Brunsohlgraben, Langewelle

 

UV-Schunter

Schunter von Räbke bis Süpplingen, Lutter, Lauinger Mühlenriede, Fettlochgraben, Weddeler Graben, Wabe, Laagschunter, Schierpkebach, Rennauer Riede, Mittelriede, Reitlingsgraben, Salzdahlumer Graben, Apelnstedter Grenzgraben und Sandbach

 

Die renaturierten Bereiche der Verbandsgewässer werden entsprechend der vorgegebenen Maßnahmeblätter vom UV Schunter unterhalten.

 

Im Zusammenhang mit der Böschungs- und Sohlenmahd verweist der Verband auf folgende Besonderheiten:

 

Aufgrund der bestehenden Unterhaltungsverordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte muss ein Streifen oberhalb der Gewässerböschungen durchweg befahrbar sein und sollte 1 m ab Böschungsoberkante nicht beackert werden. Insbesondere muss die Befahrbarkeit dieses Streifens mit Mähgeräten gewährleistet sein. Etwaige Querzäune an den Gewässern sind mit Durchfahrten zu versehen. Wegen der Notwendigkeit bei maschineller Räumung über Zäune hinweg, dürfen die Einfriedungen nicht höher als 1 m sein.

 

Im Hinblick auf die bestehende Problematik mit dem Niedersächsischen Agrar- und Umweltprogramm (NAU-Anlage von Blühstreifen auf Ackerflächen) hat das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eindeutig erklärt, dass die Unterhaltung der Gewässer uneingeschränkten Vorrang vor der NAU-Maßnahme „Blühstreifen auf Ackerflächen“ haben muss.

Zusammenfassend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der UV-Schunter die Interessen der Landwirte mit Blühstreifen nur dann berücksichtigen darf, wenn die ordnungsgemäße Unterhaltung dieses zulässt. Keinesfalls dürfen notwendige Unterhaltungsarbeiten unterlassen werden, nur um Blühstreifen zu schützen.

 

Der Verband bittet abschließend um kurzfristige Mitteilung bis 15.09.2022, ob und wenn ja, wo Blühstreifen an Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet angelegt worden sind. Gleiches gilt für Teilbereiche von Gewässerböschungen, die von der Mahd ausgenommen werden sollen. Dazu ist mit dem Verband vorab kurzfristig ein Ortstermin zu vereinbaren.

 

Darüber hinaus weist der UV-Schunter ganz eindringlich daraufhin, dass bei Beweidung der Böschungsbereich der zu unterhaltenden Gewässer durch einen Zaun abgetrennt werden muss. Auf die jeweiligen Unterhaltungsordnungen der

Landkreise und selbstständigen Städte wird verwiesen.

 

 

 

Kontakt

Gemeinde Cremlingen

Ostdeutsche Straße 22
38162 Cremlingen
Telefon: 05306 / 802-0

 

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