Brut- und Setzzeit vom 01. April bis 15. Juli

Cremlingen, den 31. 03. 2021

Sehr geehrter Hundebesitzer/ Spaziergänger!

 

Sie befinden sich trotz Stadtnähe in einem Jagdrevier. Auch Feldwege, Waldungen und Ackerflächen sind in der Regel Privat- bzw. Interessentschaftsbesitz und somit nicht selbstverständlich zu betreten. Nach dem Bundesjagdgesetz gehören alle land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen, sofern sie nicht kraft Gesetzes zu befriedeten Bezirken erklärt sind, wie z. B. Friedhöfe, Hofräume und Hausgärten, zu einem Jagdbezirk, der durch Jagdausübungsberechtigte betreut wird.

 

Jagdausübungsberechtigte, sprich Jäger, sind laut § 23 des Bundesjagdgesetzes nicht nur berechtigt, die Jagd auf Wild auszuüben, sondern sind auch gesetzlich verpflichtet, alles zu tun, um das Wild zu hegen und zu schützen.

 

Hierzu gehört ganz wesentlich der Schutz vor Raubwild und Raubzeug. Unter letzterem versteht der Gesetzgeber im allgemeinen Hunde und Katzen. Der Erfüllung dieser hegerischen Aufgabe ist es u. a. zu danken, dass es in unserer dichtbesiedelten Landschaft noch freilebendes Wild gibt.

 

In fast jedem Hund sind noch die Triebe seines Vorfahren, des Wolfes, vorhanden. Nur wenige Hunde, auch wenn sie sich in Rufweite ihres Herrn befinden, lassen sich von der Verfolgung plötzlich aufstehenden Wildes abhalten.

 

Besonders in der Brut- und Setzzeit, vom 1. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres, müssen Hunde an der Leine geführt werden.

 

Das Wild, hier Reh, Hase, Fasan, Rebhuhn und Kaninchen, kennt aus Instinkt seine Fluchtdistanz. Es legt sich am Tage außerhalb dieser Distanz von ständig begangenen oder befahrenen Wegen versteckt hin und stört sich dann wenig an den gewohnten Bewegungen auf diesen Wegen.

 

Geht aber ein Mensch, vor allem aber auch ein Hund, selbst wenn er nicht wildert, nur spielerisch von diesen Wegen ab, durchbricht er diese Fluchtdistanz, und das Wild steht auf und flieht. Dabei können bei längerer oder häufiger Störung z. B. die Gelege der Fasanen und Rebhühner erkalten und absterben.

 

Die Häsin setzt ihre Jungen in einer Ackerfurche ab und nährt sie dort, bei mehrfacher Störung verlässt sie den Bereich, die Jungen verhungern.

 

Die Ricke legt ihr vermeintlich verwaistes Kitz nachts oft in der Nähe von Wegen ab, reagiert bei Störung empfindlich.

 

Es gibt heute bequeme und leichte Führleinen, die sich automatisch verlängern und verkürzen lassen, so dass der Hund trotzdem genug Bewegungsfreiheit hat.

 

Besonders in Stadtnähe stoßen die verschiedenen Interessen der Menschen oft aufeinander. Wenn jeder die Interessen des anderen berücksichtigt und sich an die nun einmal notwendigen gesetzlichen Regelungen hält, sollte es keinen unnötigen Ärger geben und auch in Zukunft Spaziergänger und Jäger sich hier noch an wildlebenden Tieren erfreuen können.        

 

Helfen Sie mit!

Sehr geehrter Hundebesitzer/ Spaziergänger!

 

Sie befinden sich trotz Stadtnähe in einem Jagdrevier. Auch Feldwege, Waldungen und Ackerflächen sind in der Regel Privat- bzw. Interessentschaftsbesitz und somit nicht selbstverständlich zu betreten. Nach dem Bundesjagdgesetz gehören alle land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen, sofern sie nicht kraft Gesetzes zu befriedeten Bezirken erklärt sind, wie z. B. Friedhöfe, Hofräume und Hausgärten, zu einem Jagdbezirk, der durch Jagdausübungsberechtigte betreut wird.

 

Jagdausübungsberechtigte, sprich Jäger, sind laut § 23 des Bundesjagdgesetzes nicht nur berechtigt, die Jagd auf Wild auszuüben, sondern sind auch gesetzlich verpflichtet, alles zu tun, um das Wild zu hegen und zu schützen.

 

Hierzu gehört ganz wesentlich der Schutz vor Raubwild und Raubzeug. Unter letzterem versteht der Gesetzgeber im allgemeinen Hunde und Katzen. Der Erfüllung dieser hegerischen Aufgabe ist es u. a. zu danken, dass es in unserer dichtbesiedelten Landschaft noch freilebendes Wild gibt.

 

In fast jedem Hund sind noch die Triebe seines Vorfahren, des Wolfes, vorhanden. Nur wenige Hunde, auch wenn sie sich in Rufweite ihres Herrn befinden, lassen sich von der Verfolgung plötzlich aufstehenden Wildes abhalten.

 

Besonders in der Brut- und Setzzeit, vom 1. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres, müssen Hunde an der Leine geführt werden.

 

Das Wild, hier Reh, Hase, Fasan, Rebhuhn und Kaninchen, kennt aus Instinkt seine Fluchtdistanz. Es legt sich am Tage außerhalb dieser Distanz von ständig begangenen oder befahrenen Wegen versteckt hin und stört sich dann wenig an den gewohnten Bewegungen auf diesen Wegen.

 

Geht aber ein Mensch, vor allem aber auch ein Hund, selbst wenn er nicht wildert, nur spielerisch von diesen Wegen ab, durchbricht er diese Fluchtdistanz, und das Wild steht auf und flieht. Dabei können bei längerer oder häufiger Störung z. B. die Gelege der Fasanen und Rebhühner erkalten und absterben.

 

Die Häsin setzt ihre Jungen in einer Ackerfurche ab und nährt sie dort, bei mehrfacher Störung verlässt sie den Bereich, die Jungen verhungern.

 

Die Ricke legt ihr vermeintlich verwaistes Kitz nachts oft in der Nähe von Wegen ab, reagiert bei Störung empfindlich.

 

Es gibt heute bequeme und leichte Führleinen, die sich automatisch verlängern und verkürzen lassen, so dass der Hund trotzdem genug Bewegungsfreiheit hat.

 

Besonders in Stadtnähe stoßen die verschiedenen Interessen der Menschen oft aufeinander. Wenn jeder die Interessen des anderen berücksichtigt und sich an die nun einmal notwendigen gesetzlichen Regelungen hält, sollte es keinen unnötigen Ärger geben und auch in Zukunft Spaziergänger und Jäger sich hier noch an wildlebenden Tieren erfreuen können.        

 

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