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Straßenreinigung im Winter

Cremlingen, den 02. 12. 2022

Immer wieder wird in der Gemeindeverwaltung nach dem Umfang der Straßenreinigung gefragt, zu der Anwohner bei Eis und Schnee verpflichtet sind. Hier die wichtigsten Grundsätze:

 

Wer muss Schnee schippen und streuen?

Zum Winterdienst sind die Grundstückseigentümer oder ihnen gleichgestellte Personen (z. B. Erbbauberechtigte, Pächter, Mieter) verpflichtet. Wer dies z. B. aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr selbst erledigen kann, muss jemanden beauftragen. Diese Winterdienstpflicht gilt auch für Grundstücke, die nicht direkt an die Straße grenzen, sondern z. B. durch Grünstreifen oder Gräben von der Straße getrennt sind.

 

Was muss geschehen?

Die Gemeinde Cremlingen hat 1976 eine Satzung und eine Verordnung zur Straßen- und Wegereinigung erlassen. Sie kann in der Verwaltung eingesehen oder im Internet unter www.cremlingen.de – Politik und Verwaltung - Gemeinderecht abgerufen werden.

Danach müssen Gehwege mindestens in einer Breite von 1,50 m vom Schnee geräumt bzw. bei Glätte gestreut werden. Das gilt auch für Fußgängerüberwege. Schmalere Gehwege müssen in der gesamten Breite freigehalten werden. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen (1 m bis 1,50 m) neben der Fahrbahn bzw. am Rand der Fahrbahn freizuhalten und zu streuen.

 

Wann muss gestreut und freigehalten werden?

Die Gehwege oder Gehstreifen sind so zu streuen, dass in der Zeit von 7 bis 21 Uhr ein sicherer Weg für die Fußgänger gewährleistet ist. Ist in der Nacht Schnee gefallen, müssen Reinigung und Bestreuen an Werktagen bis 8 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr durchgeführt worden sein.

Bei Tauwetter müssen Gossen und Straßeneinläufe von Schnee und Eis freigehalten werden, damit das Schmelzwasser abfließen kann.

 

Womit streuen?

Gestreut werden sollte mit Sand, Kies, Split oder anderen abstumpfenden Mitteln. Hauskehricht, Asche oder Chemikalien dürfen nicht verwendet werden. Streusalz darf nur bei Glatteis oder an gefährlichen Stellen (Treppen, Rampen, Brücken, Gefällestrecken) verwendet werden.

 

Wohin mit dem Schnee?

Es gibt immer wieder Probleme dadurch, dass der Schnee von den Gehwegen in die Gosse geschaufelt wird und die Schneeräumunternehmen den Schnee von der Fahrbahn ebenfalls dorthin schieben. Oft wird auch der Schnee von der Fahrbahn wieder auf die bereits geräumten Gehwege geschoben. Um dies zu vermeiden, sollte der Schnee von den Gehwegen möglichst auf dem eigenen Grundstück bzw. an der Grundstücksgrenze deponiert werden.

 

Räumdienst auf den Fahrbahnen

Die Schneeräumung auf den Fahrbahnen der Gemeindestraßen organisiert die Gemeinde. Besonders in engen Straßen wird der Schneeräumdienst durch geparkte Fahrzeuge erheblich behindert; unter Umständen kann streckenweise überhaupt nicht geräumt werden. Zumindest wird der Räumdienst durch diese Fahrzeuge aufgehalten, so dass sich die Schneeräumung insgesamt verzögert. Deshalb sollten Kraftfahrzeuge möglichst auf Grundstücken geparkt werden.

 

Übrigens: Nach der Straßenverkehrsordnung ist es (auch ohne Schnee und Eis) verboten, auf Straßen zu parken, wenn dadurch die Fahrbahn auf weniger als 3 Meter Breite eingeengt wird.

 

Und haben Sie bitte für den Schneeräumer Verständnis, wenn der Schnee beim Räumen teilweise auf Ihren gerade geräumten Fußweg fällt. Auch bei vorsichtigem Einsatz lässt sich das oft nicht vermeiden.

 

Verständnis und Rücksicht bitte!

Behinderungen durch Schnee und Eis sind im Winter naturgemäß nicht auszuschließen. Mit etwas Verständnis für die anderen Verkehrsteilnehmer und einem den Witterungsverhältnissen angepassten Verhalten bei der Teilnahme am Straßenverkehr, sei es als Fußgänger oder als Autofahrer, können jedoch die meisten Probleme von vorn herein vermieden werden.

Für Fragen steht in der Gemeindeverwaltung, Herr Schmiedl, Tel.: 802-300, zur Verfügung.

 

 

Bild zur Meldung: Straßenreinigung im Winter

Kontakt

Gemeinde Cremlingen

Ostdeutsche Straße 22
38162 Cremlingen
Telefon: 05306 / 802-0

 

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