Bauleitplanungen im Beteiligungsverfahren

Bei Bauleitplanverfahren ist es gemäß Baugesetzbuch vorgeschrieben die Öffentlichkeit zu beteiligen. Diese Beteiligung ist zweistuftig.

 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit werden die Bürgerinnen und Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, in Betracht kommende Planungsalternativen und voraussichtliche Auswirkungen der Planung informiert. Jeder hat Gelegenheit, die Inhalte der Planung zu erörtern und sich zu äußern.

 

Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 

Bei der öffentlichen Auslegung wird der förmliche Entwurf des Bauleitplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt. Jeder kann dazu im Auslegungszeitraum Stellungnahmen zum Entwurf abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 

Zu den folgenden Planverfahren kann derzeit eine Stellungnahme abgegeben werden.

Den Beteiligungszeitraum und die Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme entnehmen Sie der jeweils beiliegenden Bekanntmachung.


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