Bauinformationen
Informationen für Bauinteressenten
Bauanträge / Baugenehmigungen
Soweit ein Bauvorhaben nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genehmigungspflichtig ist, muss
- entweder ein Bauantrag in 3-facher Ausfertigung oder
- bei Wohnungsbauvorhaben (incl. Nebengebäuden) innerhalb eines Bebauungsplan-Gebietes wahlweise ein Bauantrag (3-fach) oder eine Bauanzeige (2-fach) bei der Gemeinde eingereicht werden.
Die Vordrucke dazu finden Sie hier:
Bauantrag
- vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO
- vollständiges Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO
Bauanzeige
Bauvoranfrage
· Antrag auf Bauvorbescheid nach § 73 NBauO
Eine Beratung darüber, ob ein Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist und welche einzelnen Bedingungen zu beachten sind, können Sie grundsätzlich bei der Bauaufsicht des Landkreises Wolfenbüttel erhalten. Ansprechpartnerinnen sind:
- Frau Klein, Tel. (05331) 84-351
- Frau Kastellan, Tel. (05331) 84-392
- Frau Käse, Tel. (05331) 84-353
Aber auch die Gemeindeverwaltung (Frau Sargin, Tel. 802-39) steht Ihnen für eine Beratung und insbesondere für Auskünfte aus Bebauungsplänen zur Verfügung.
Zum Verfahren
Zu Bauanträgengibt die Gemeinde eine Stellungnahme ab, in der insbesondere die Frage der gesicherten Erschließung beantwortet wird und leitet diese Bauanträge an den Landkreis Wolfenbüttel - Abt. Bauaufsicht - weiter. Von dort erhalten Sie nach einer Bearbeitungszeit von etwa 4 - 6 Wochen (je nach Auslastung) eine Baugenehmigung, mit der Sie binnen 3 Jahren mit Ihren Bauvorhaben beginnen müssen.
Zu Bauanzeigen erhalten Sie eine Bestätigung von der Gemeinde, dass die Erschließung gesichert ist und eine vorläufige Untersagung nach § 15 Baugesetzbuch nicht beantragt wird. Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn – sofern erforderlich – Ihnen die Bestätigung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Wolfenbüttel über die Eignung der Rettungswege, den Nachweis der Standsicherheit und/oder den Nachweis des Brandschutzes vorliegt (siehe $ 62 Absatz 8 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit § 33 Absatz 2 sowie § 65 NBauO).
Bauvoranfragendienen dazu, die Zulässigkeit von Bauvorhaben in Zweifelsfällen zu klären. Bauvoranfragen sind bei der Gemeinde einzureichen, zum Verfahren: siehe Bauanträge. Der vom Landkreis erteilte Bauvorbescheid hat 3 Jahre Gültigkeit. Ob eine Bauvoranfrage erforderlich ist, kann mit den oben genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landkreises und der Gemeinde geklärt werden.
Gemeinde Cremlingen


